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Satzung
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ARTIKEL XI: VERMÖGEN UND FINANZEN


§1

Die wirtschaftliche Tätigkeit des Trägervereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinnen ausge-richtet. Zur Deckung seiner Kosten und Sicherung seines Vermögens erhebt oder erhält er:
  1. Mitgliedsbeiträge,
  2. Zinsen und Erträge aus Geldeinlagen,
  3. Zuwendungen, insbesondere Erbschaften, Schenkungen, Vermächtnisse,
  4. Subventionen und Zuschüsse,
  5. Gebühren für Dienstleistungen,
  6. Das Haus der Deutsch-Polnischen Zusammenarbeit darf im Rahmen seiner Satzung wirtschaftlich tätig sein. Die dabei erzielten Einnahmen werden in voller Höhe für satzungs-mäßige Aktivitäten bestimmt.

§2

Über zweckgebundene Zuwendungen, Subventionen oder Zuschüsse kann nur im Rahmen dieses Zwecks verfügt werden.

§3

Das einzelne Mitglied des Trägervereins hat keine Rechte am Vermögen des Trägervereins.

§4

Das Haus der Deutsch-Polnischen Zusammenarbeit:
  • gewährt keine Darlehen, es übernimmt auch keine Bürgschaften mit dem Vermögen des Trägervereins an Mitglieder des Trägervereins, Mitglieder der Organe des Trägervereins, Mitarbeiter, ihre Ehepartner, Verwandten oder Verschwägerten in einer Nebenlinie bis zum zweiten Grad bzw. Personen, die mit ihnen in einem Adoptions-, Pflege- oder Kuratelverhältnis stehen, im folgenden „nahstehende Personen“ genannt.
  • überträgt sein Vermögen an Mitglieder des Trägervereins, Mitglieder der Organe, Mitar-beiter bzw. ihnen nahstehende Personen nicht nach anderen Prinzipien als es im Falle Dritter tun würde, insbesondere wenn diese Übertragung kostenlos oder zu Präferenzbedingungen erfolgt.
  • nutzt sein Vermögen zugunsten der Mitglieder des Trägervereins, der Mitglieder der Or-gane, der Mitarbeiter bzw. ihnen nahstehenden Personen nicht nach anderen Prinzipien als es im Falle Dritter tun würde, es sei denn, dies resultiert unmittelbar aus den in der vorliegenden Satzung bestimmten Zielen.
  • bezieht keine Waren bzw. Leistungen zu speziellen Bedingungen von Subjekten, an de-nen Mitglieder des Trägervereins, Mitglieder seiner Organe, Mitarbeiter bzw. ihnen nah-stehende Personen beteiligt sind.

§5

Das Geschäftsjahr des Trägervereins ist das Kalenderjahr.

§6
Vertretung

Der Trägerverein wird bei der Abgabe von Willenserklärungen und der Unterschrift bezüglich der laufenden Geschäfte bis zu dem Betrag von 100.000 PLN (fünfhundert tausend PLN) im Namen des Trägervereins durch den Geschäftsführer vertreten. Im Rahmen von publikumswirksamen Willenserklärungen und Vertragsunterzeichnungen kann der Trägerverein entweder vom Präsidenten und dem Geschäftsführer oder dem vom Präsidenten und Geschäftsführer beauftragten Repräsentanten vertreten werden.

§7
Haftung

Der Trägerverein haftet für seine Verbindlichkeiten ausschließlich bis zur Höhe seines Vermö-gens. Jede persönliche Haftung der einzelnen Vorstandsmitglieder und anderer Mitglieder wird für Verbindlichkeiten des Trägervereins ausgeschlossen, soweit dem gesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen.

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