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Satzung
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ARTIKEL III: MITGLIEDSCHAFT


§1
Arten der Mitgliedschaft
Der Trägerverein umfasst ordentliche Mitglieder, fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
a) Ordentliches Mitglied des Trägervereins Haus der Deutsch-Polnischen Zusammenarbeit kann jede juristische Person werden, die in ihren Hauptgeschäftsfeldern nicht gewinnorientiert ar-beitet.
b) Förderndes Mitglied des Trägervereins kann jede juristische und natürliche Person werden, die die satzungsgemäßen Ziele des Trägervereins Haus der Deutsch-Polnischen Zusammen-arbeit unterstützt.
c) Die Ehrenmitgliedschaft kann natürlichen Personen, die sich durch die Förderung der deutsch-polnischen Beziehungen sowie anderer Ziele und Aufgaben des Trägervereins besonders verdient gemacht haben, verliehen werden. Die Ehrenmitgliedschaft wird auf Vorschlag des Vorstandes mit Beschluss der Mitgliederversammlung vergeben.

§2
Aufnahme

1. Die Aufnahme erfolgt aufgrund der Vorstandsentscheidung nach einem schriftlichen Aufnah-meantrag. Mit dem Antrag erkennt das Mitglied für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann die Entscheidung über die Aufnahme dem Geschäftsführer übertragen.
2. Die Entscheidung über die Aufnahme ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Gegen die Ablehnungsentscheidung kann bei der Mitgliederversammlung Beschwerde eingelegt wer-den.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Zugang der Aufnahmeentscheidung.

§3
Ende der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) Auflösung beziehungsweise Tod des Mitglieds, Änderung der Rechtsform des Mit-glieds.

Der Austritt aus dem Trägerverein ist nur zum Ende des Jahres möglich. Der Austritt muß drei Monate vor Jahresende schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
2. Ausschluss
Der Vorstand kann ein Mitglied durch einen mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden gefassten Beschluss ausschließen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere ein schwerwiegender Verstoß gegen die Interessen und die Ziele des Trägerver-eins und eine schuldhafte Verletzung der Satzung. Ein wichtiger Grund liegt ebenfalls vor, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung, die in dreimonatigen Abständen erfolgt, mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann bei der Mitgliederversammlung Beschwerde eingelegt werden.

§4
Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder können das Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung unter folgenden Voraus-setzungen ausüben:
a) Jedes ordentliche Mitglied, das seinen Jahresbeitrag entrichtet hat, hat in der Mitgliederver-sammlung eine Stimme. Juristische Personen üben ihr Stimmrecht durch ihren gesetzlichen Vertreter aus.
b) Ordentliche Mitglieder können ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes ordentliches Mitglied übertragen. Die entsprechenden Vollmachten sind nach der Eröffnung der Mitgliederversammlung deren Vorsitzendem zu übergeben. Kein Mitglied kann, inklusive seines eigenen, mehr als zwei Stimmrechte ausüben.
c) Das fördernde Mitglied und das Ehrenmitglied haben alle Rechte eines ordentlichen Mitglieds außer: aktives und passives Wahlrecht, Beteiligung an den Organen des Trägervereins, Stimmrecht im Rahmen der Mitgliederversammlung.

§5
Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder unterstützen den Trägerverein bei der Erreichung seiner Ziele. Sie verpflichten sich, die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse der Organe des Trägervereins zu befolgen.
2. Die Mitglieder sind zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichtet. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit. Der Jahresbeitrag ist bis zum 15. Februar des gegebenen Kalenderjahres fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

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