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Satzung
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ARTIKEL V: DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG


§1

1. Das oberste Organ des Trägervereins ist die Mitgliederversammlung.
2. Die Mitgliederversammlung findet als ordentliche und außerordentliche statt.

§2

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich vom Vorstand vorbereitet und einbe-rufen.
2. Der ordentlichen Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorsitzenden der Mitgliederversammlung,
b) Bestellung und Abberufung des Präsidenten,
c) Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder,
d) Bestellung und Abberufung der Revisionskommission,
e) Entgegennahme der Berichte des Vorstands, der Revisionskommission und des Geschäfts-führers,
f) Genehmigung der Bilanz und der Jahresrechnung,
g) Entlastung des Vorstands,
h) Festsetzung der Beiträge auf Vorschlag des Vorstandes,
i) Bearbeitung von Widerrufen bezüglich Ausschließung aus dem Verein,
j) Satzungsänderungen.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt. Der Vorstand muss sie innerhalb von vier Wochen einberufen, wenn mindestens ein Drittel der ordentlichen Mitglieder unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragt.

§3

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand durch Absendung der Einladungen per Ein-schreiben unter Angabe des Ortes, des Termins und der Tagesordnung sechs Wochen vor ihrem Termin einberufen.

2. Die Mitgliederversammlung, die vom Präsidenten eröffnet wird, wählt ihren Vorsitzenden.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberech-tigten Mitglieder anwesend ist.

4. An der Teilnahme verhinderte stimmberechtigte Mitglieder können ihre Stimme einem anderen ordentlichen Mitglied für die Dauer einer Mitgliederversammlung übertragen. Diese Übertragung erfolgt schriftlich und ist nach der Eröffnung der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden anzuzeigen. Keinem ordentlichen Mitglied dürfen mehr als zwei weitere Stimmrechte übertragen werden.

5. Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse über die Änderung der Satzung werden mit 2/3- Mehrheit der anwesenden Mitglieder herbeigeführt.

6. Beschlüsse können nur in Angelegenheiten gefasst werden, die auf der Tagesordnung ste-hen. Mit der absoluten Mehrheit der anwesenden Mitglieder können Angelegenheiten als be-sonders dringlich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Vorsitzende der Mitgliederversammlung hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

7. Die Abstimmung erfolgt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, offen. Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung.

8. Der Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere das Ergebnis von Abstimmungen, wird protokolliert. Das Protokoll wird vom Vorsitzenden und vom Protokollführer unterschrieben.

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