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Satzung
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ARTIKEL VI: Vorstand


§1

1. Der Vorstand setzt sich maximal aus sechs Vertretern der ordentlichen Mitglieder zusammen:
a) der Präsident,
b) der Vizepräsident,
c) höchstens vier Vertreter der Mitglieder.
2. Von jedem Mitglied kann höchstens ein Vertreter in den Vorstand bestellt werden.
3. Die Amtszeit des Vorstands beträgt vier Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig.

§2

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
1. Vertretung des Trägervereins nach außen,
1a. Wahl des Vizepräsidenten,
2. Ernennung des Geschäftsführers unter Berücksichtigung der Vorschläge der programmfinanzierenden Stellen,
3. Aufsicht über den Geschäftsführer,
4. Wahrung der Interessen der Mitglieder unter Berücksichtigung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
5. Buchführungskontrolle und Aufsicht über die Erstellung des Jahresberichts,
6. Beurteilung der Berichterstattung an die Mitgliederversammlung,
7. Aufsicht über die Aufstellung des Haushaltsplans,
8. Aufsicht über die Vermögensverwaltung des Trägervereins,
9. Beschluss einer Geschäftsordnung des Vorstands,
10. Festsetzung des Geschäftsverteilungsplans,
11. Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht durch das Gesetz oder diese Satzung der Mitgliederversammlung, dem Geschäftsführer und der Revisionskommission vorbehalten sind.

§3

1. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit persönlich und ehrenamtlich aus.
2. Den Vorstandsmitgliedern stehen in gerechtfertigten, mit den Arbeiten des Vorstandes verbundenen Fällen, Aufwandsentschädigungen und Kostenerstattung zu. Die Höhe der Kostenerstattung wird von der Mitgliederhauptversammlung festgesetzt. Entsprechende Unterlagen werden von dem Geschäftsführer unterzeichnet

§4

Die Sitzungen des Vorstands werden je nach Bedarf einberufen, jedoch nicht seltener als zwei-mal im Jahr.

§5

Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung das diesen entsendende ordentliche Mitglied auffordern, einen Nachfolger zu benennen und diesen mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder in den Vorstand bestellen. Das so bestellte neue Vorstandsmitglied muss bei der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden.

§6

1. Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder einem Vorstandsmitglied einberufen und geleitet. Die Einladungen müssen spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstermin unter Angabe der Tagesordnung abgesendet sein. In dringenden Angelegenheiten kann die Einladung mündlich und ohne Einhaltung einer Frist erfolgen. Der Geschäftsführer nimmt grundsätzlich an den Vorstandssitzungen teil.
2. Der Vorstand ist bei ordentlicher Ladung aller seiner Mitglieder und bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
3. Die Sitzungen des Vorstands werden protokolliert. Das Protokoll wird den Vorstandsmitglie-dern spätestens nach vier Wochen zugesandt.
4. Im Übrigen wird das Verfahren des Vorstands durch seine Geschäftsordnung bestimmt.

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