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Satzung
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ARTIKEL VIII: REVISIONSKOMMISSION


§1

1. Die Revisionskommission ist ein kollegiales Kontrollorgan, vom Vorstand unabhängig und dem Vorstand während der internen Kontorolle nicht unterstellt.
2. Die Revisionskommission besteht aus drei Personen, die die Mitgliedervollversammlung mit der Mehrheit der Stimmen wählt.
3. Die Revisionskommission wählt aus ihrem Kreis den Vorsitzenden.
4. Die Mitglieder der Revisionskommission:
a) dürfen weder Vorstandsmitglieder sein noch mit Vorstandsmitgliedern verwandt, ver-schwägert bzw. ihnen arbeitsrechtlich unterstellt sein.
b) wurden nicht rechtskräftig für eine vorsätzliche Straftat verurteilt
c) dürfen aufgrund ihrer Funktion in der Revisionskommission eine Rückerstattung der von ihnen getragenen, gerechtfertigten Kosten, bzw. eine Aufwandsentschädigung in einer mit speziellen Vorschriften bestimmten Höhe erhalten
5. Die Revisionskommission ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei ihrer Mitglieder anwesend sind.
6. Die Amtsperiode der Revisionskommission dauert vier Jahre.
7. Im Falle des Rücktritts eines Mitglieds der Revisionskommission oder der Entstehung einer Vakanz aus anderen Gründen hat die Revisionskommission für die Zeit bis zur nächsten Wahl ein neues Mitglied zu bestellen.

§ 2
Kompetenzen der Revisionskommission

1. Durchführung der laufenden und jährlichen Kontrollen der Tätigkeit des Trägervereins, vor allem seiner Finanzwirtschaft.
2. Prüfung der Rechnungsunterlagen und der Übereinstimmung der Ausgaben mit dem Haus-halt des Trägervereins.
3. Berichterstattung gegenüber der Mitgliederversammlung.
4. Antrag bezüglich der Entlastung des Vorstands im Rahmen der Mitgliederversammlung.

§3

Die genauen Arbeitsgrundsätze der Revisionskommission bestimmt die von ihr verabschiedete Ordnung.

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